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Pflegekostenrechner
Schätzen Sie die monatliche Versorgungslücke zwischen Pflegekosten, Einkommen und Leistungen der Pflegeversicherung – und wie lange vorhandenes Vermögen reichen könnte.
- Ohne Registrierung nutzbar
- Kostenlose Orientierung
- Druckbare Checklisten
- Datensparsam gestaltet
Ihre Angaben
Alle Werte sind Schätzwerte. Passen Sie sie an Ihre tatsächliche Situation an.
Voreingestellter Durchschnittswert für das Bundesland – bitte an Ihre Einrichtung anpassen.
Monatliche Einnahmen
Vorbelegt nach Pflegegrad (stationäre Pflege).
Spar- und Anlagevermögen, das für die Pflegekosten eingesetzt werden kann.
Orientierung
Monatliche Versorgungslücke
2.081,00 €
Pflegekosten 5.000,00 € − Einnahmen 2.919,00 €
Reichweite des Vermögens
14 Monate
≈ 1.2 Jahre
Das verfügbare Vermögen würde die Lücke bei gleichbleibenden Werten etwa 14 Monate tragen. Steigen Pflegekosten oder sinken Einnahmen, verkürzt sich dieser Zeitraum.
Der Rechner liefert eine vereinfachte Orientierung. Tatsächliche Pflegekosten hängen von Einrichtung, Bundesland, Pflegegrad, Einkommen, Vermögen, Pflegeversicherung und Sozialleistungen ab.
Wo gibt es Beratung?
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI – kostenlos über die Pflegekasse
- Sozialamt – zu Sozialhilfe „Hilfe zur Pflege“ bei Vermögensgrenzen
- Verbraucherzentrale – unabhängige Beratung zu Verträgen und Kosten
- Fachanwalt / Steuerberater – bei Vermögensschutz und Elternunterhalt
Auswertung per E-Mail erhalten
Optional. Wir senden Ihnen eine kurze Zusammenfassung und konkrete nächste Schritte. Keine Werbung.
So funktioniert der Pflegekostenrechner
Sie geben Pflegegrad, Bundesland, monatliche Pflegekosten, Einnahmen und verfügbares Vermögen ein. Daraus ergibt sich die monatliche Versorgungslücke und – bei einer Lücke – die ungefähre Reichweite des Vermögens in Monaten und Jahren.
Die voreingestellten Werte für Heimkosten und Leistungen der Pflegekasse sind Schätzwerte und können vom tatsächlichen Bescheid abweichen. Passen Sie alle Felder an Ihre persönliche Situation an, bevor Sie das Ergebnis interpretieren.
Was beeinflusst die Pflegekosten?
- Pflegegrad und tatsächlicher Pflegebedarf
- Bundesland und konkrete Einrichtung
- Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) und Zuschläge je nach Verweildauer
- Eigene Einnahmen wie Rente, Pension oder Mieteinnahmen
- Mögliche Sozialleistungen wie „Hilfe zur Pflege“
Wenn das Vermögen nicht reicht
Reicht das Einkommen nicht, müssen zunächst Erspartes und verwertbares Vermögen eingesetzt werden – bis auf das Schonvermögen. Erst dann übernimmt das Sozialamt im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“. Holen Sie sich frühzeitig Beratung bei Pflegekasse, Sozialamt oder Verbraucherzentrale.
Häufige Fragen
- Was kostet ein Pflegeheim monatlich?
- Die Gesamtkosten eines vollstationären Pflegeheims liegen je nach Bundesland und Einrichtung grob zwischen 4.000 € und 5.500 € im Monat. Sie setzen sich aus Pflegekosten, Unterkunft & Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage zusammen.
- Was ist der Eigenanteil?
- Der Eigenanteil ist der Teil der Heimkosten, den Bewohnerinnen und Bewohner selbst tragen müssen, nachdem die Pflegekasse ihren festen Zuschuss geleistet hat. Er umfasst den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil sowie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
- Wann müssen Angehörige zahlen?
- Kinder werden seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 € pro Person zum Elternunterhalt herangezogen. Ehepartner haben eine gegenseitige Unterhaltspflicht, unabhängig von dieser Grenze.
- Was bedeutet Elternunterhalt?
- Elternunterhalt ist die Pflicht von Kindern, ihren bedürftigen Eltern Unterhalt zu zahlen – etwa wenn das Sozialamt Pflegekosten übernommen hat und sich diese Kosten von leistungsfähigen Kindern zurückholt. Die 100.000-€-Grenze gilt pro Kind.
- Ist der Rechner verbindlich?
- Nein. Der Pflegekostenrechner liefert eine grobe Orientierung. Verbindliche Aussagen zu Eigenanteilen, Sozialleistungen und Vermögensgrenzen erhalten Sie bei der Pflegekasse, dem Sozialamt, der Verbraucherzentrale oder bei einer Fachanwältin für Sozialrecht.